
Mit Verjährung bezeichnet man die Zeit, nach deren Verstreichen der Schuldner das Recht hat die Leistung zu verweigern. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Der Anspruch geht hier nicht wie bei der Ausschlussfrist unter. Das Recht der Verjährung ist in den §§ 194 BGB geregelt. Beispiel: A verkauft B am 3.4...
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